Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Kosten

Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen sie den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Ein Fahrtenbuch wird nur dann anerkannt, wenn die Aufzeichnungen vollständig sind.

Ferner muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Kürzlich hat das Finanzgericht München zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden müssen. Eine (Teil-)Schätzung von Aufwendungen kommt nicht in Betracht.

Der Steuerpflichtige konnte sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass es wegen der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei, für jeden einzelnen Dienstwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen. Denn die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis sind, so das Finanzgericht München, grundsätzlich unerheblich.

Quelle | FG München, Urteil vom 29.1.2018, Az. 7 K 3118/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202811