Geschenke sind nur bis zu 35 EUR pro Wirtschaftsjahr und Empfänger als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze.
Beispiel
Das Unternehmen U schenkt seinem Kunden A im April 2019 eine Flasche Wein im Wert von
25 EUR. Sofern die Aufzeichnungspflichten erfüllt sind, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Schenkt U dem A nun zu Weihnachten 2019 erneut eine Flasche Wein (Wert = 20 EUR), sind beide Geschenke für das Jahr 2019 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die 35 EUR-Grenze in Summe überschritten wird.
Ist die Wertgrenze als Brutto- oder als Nettowert zu verstehen? Hier kommt es darauf an, ob der schenkende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Beispiel
U schenkt seinem Kunden B im Dezember einen Geschenkkorb im Wert von 37 EUR (brutto). Weitere Geschenke erhält B von U in 2019 nicht.
Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Kosten steuerlich abzugsfähig. Denn hier zählt der Nettowert in Höhe von 31,09 EUR (37/1,19).
Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, zählt der Bruttowert – und die Aufwendungen sind nicht abziehbar.