Gestaltungsmodell gescheitert: Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an pauschalierende Landwirte

Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten.

Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der Finanzverwaltung und versagt einem beliebten Gestaltungsmodell die Anerkennung. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an.

Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger (K) einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpachtet.

Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze § 24 Abs. 1 UStG an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, sodass für sie keine Steuerschuld entstand. Wegen dieser Sonderregelung war sie aus tatsächlichen Leistungsbezügen jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

K verzichtete in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen. Der Grund: K kann den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für K abziehbar sei.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof dem K den Vorsteuerabzug versagt.

Für den Verzicht auf die Steuerfreiheit (Option) kommt es darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Option verlangt damit einen leistungsbezogenen und keinen pauschalen Vorsteuerabzug.

Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.

Beachten Sie | Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof den Streitfall an die Vorinstanz zurückverwiesen – und zwar aus folgendem Grund: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist steuerbefreit. Nicht befreit ist jedoch die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Sollte das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang feststellen, dass z. B. das Stallgebäude von den Betriebsvorrichtungen umfasst wird, ist die Verpachtung an die GbR insoweit steuerpflichtig.

Beachten Sie | Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt vorerst abzuwarten. Eine vertrauensschützende Übergangsregelung wäre sicherlich wünschenswert. 

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 35/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201233; BFH, PM Nr. 25 vom 16.5.2018