Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem folgender Hinweis in der Urteilsbegründung: „Soweit der 10. Senat des Bundesfinanzhofs für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt, hat der Senat erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte.“
Hintergrund: Der 10. Senat hatte in 2017 entschieden, dass eine Buchwertfortführung voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Und daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.
Merke | Nach derzeitigem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung verhindert ein Vorbehaltsnießbrauch die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs. Dies sollte bei etwaigen Übertragungsvereinbarungen unbedingt berücksichtigt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 8.5.2019, Az. VI R 26/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211262; BFH-Urteil vom 25.1.2017, Az. X R 59/14