Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob
• es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
• die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).
Das Bundesfinanzministerium stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Darüber hinaus geht das Bundesfinanzministerium auf folgende Aspekte ein:
• Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
• Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
• Zuflusszeitpunkt,
• Änderung der Gefährdungsstufe,
• Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
• sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, Az. IV C 5 – S 2332/23/10006 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244745