Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen, wobei die Ehefrau die Steuerklasse V erhielt. Kurze Zeit später beantragten sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit” an.
Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.
Quelle:
FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 3 K 887/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191106