Hintergrund
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete.
Mit Entscheidung aus 2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht nun aber von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet und sich der anderslautenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen.
Sozialversicherung
Vor diesem Hintergrund halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an ihrer bisherigen Sichtweise nicht weiter fest. Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllen einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers und sind somit als Arbeitsentgelt zu werten.
Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür vorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird.
Beachten Sie | Die neue Rechtsauffassung ist für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.1.2019 (Datum des Urteils des Bundesarbeitsgerichts) gezahlt werden, anzuwenden.
Quelle | Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 20.11.2019 (TOP 1), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213667; BAG-Urteil vom 22.1.2019, Az. 9 AZR 45/16